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BinSchUO2008Anh X § 3.05 Prüfung

Nationale Sonderbestimmungen

Seil- und Kettenanlagen sind

a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

Referenzen

  • § 3 1x (nicht zugeordnet)

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