BinSchUO2008Anh X § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten

„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. „Erteilung oder
Erneuerung des
Fährzeugnisses“:
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§§ und Nummer Inhalt Frist oder Bemerkungen 2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 2.07 Nr. 1 Anforderungen an Absperrvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.02 Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 3.04 Nr. 3 Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 3.05
3.06
3.07
Prüfung, Prüfbedingungen und Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses


2.
Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.

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