BinSchUO2008Anh X § 8.03 Allgemeine Anforderungen

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.
2.
Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.

Referenzen

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