BinSchUO2008Anh X § 8.11 Schutz vor Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel

Nationale Sonderbestimmungen

1.
An der Außenkante des Decks muss eine Fußleiste von mindestens 0,05 m Höhe vorhanden sein, die den Wasserablauf ermöglicht. Auf den Kajütendächern müssen Handläufe oder Haltegriffe angebracht sein.
2.
Für den Wiedereinstieg Überbordgefallener muss eine möglichst fest installierte Leiter vorhanden sein. Ist die Leiter abnehmbar, muss diese so gestaut werden können, dass eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von