BinSchUO2008Anh X § 8.13 Brandschutz

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Kochanlagen in der Kajüte müssen Brandgefahren weitgehend ausschließen.
2.
Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind auf Zeesbooten verboten.

Referenzen

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