BinSchUO2008Anh XI § 1.01 Allgemeines

Besatzungsvorschriften

Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

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