BinSchUO2008Anh XI § 3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe

Besatzungsvorschriften

1.
Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
a)
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b)
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c)
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
d)
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e)
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f)
die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g)
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h)
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i)
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
j)
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
k)
der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:


Betriebsform
(§3.03 Nr. 2)
Stufe Tragfähigkeit Besatzung A B C D 1 von 15 bis 500t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen - - 1 1 Schiffsjungen 1 1 - - 2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen - - - - 3 über 750 bis 1000 t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen 1 1 - - 4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen 1 1 1  – 5 über 1350 t Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 1 1 2 2 Schiffsjungen - - - 1

2.
Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
3.
Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
4.
Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
5.
Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
6.
Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.
7.
Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so er-höht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen
a)
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,
b)
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.
8.
Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A
a)
der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
b)
das Schiff
aa)
nur bei Tag fährt,
bb)
keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
cc)
Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.

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