BinSchUO2008Anh XII § 19 Prüfung

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst
a)
die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;
b)
den Zustand der Masten und Rundhölzer;
c)
den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;
d)
die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;
e)
die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;
f)
die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;
g)
die für die Segelführung vorgesehenen Winden;
h)
sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;
i)
die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;
j)
die Ausrüstung nach § 18.
2.
Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Anhang II § 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.
3.
An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten nach Nummer 1 durchgeführten Prüfung mitgeführt werden.

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