- 1.
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Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst - a)
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die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen; - b)
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den Zustand der Masten und Rundhölzer; - c)
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den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen; - d)
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die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen; - e)
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die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken; - f)
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die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts; - g)
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die für die Segelführung vorgesehenen Winden; - h)
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sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen; - i)
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die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel; - j)
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die Ausrüstung nach § 18.
- 2.
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Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Anhang II § 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden. - 3.
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An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten nach Nummer 1 durchgeführten Prüfung mitgeführt werden.