- 1.
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Abweichend von §§ 2 und 3 wird für - a)
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Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15, - b)
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schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17, - c)
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Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie - d)
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Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
- 2.
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Hält das Fahrzeug Anforderungen des Anhangs II Kapitel 3 bis 23 mit den sich aus diesem Anhang ergebenden Maßgaben nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken. - 3.
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Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat. - 4.
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Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne der Nummer 2.