BinSchUO2008Anh XII § 7.06 Navigationsgeräte

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
2.
Bei Radar-Einmannsteuerständen
a)
darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein,
b)
muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und
c)
muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.

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