BinSchUO2008Anh XII § 8a.02 Allgemeine Bestimmungen

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.
2.
Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.
3.
Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach § 8a.03 festgestellt.
4.
Einbauprüfungen
a)
Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses.
b)
Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach Anhang II § 2.09 durchgeführt werden.
6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
7.
Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzuzeichnen.
8.
Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.
9.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

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