BinSchUO2008Anh XII Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

Inhaltsverzeichnis Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
<B> Dienstanweisung Nummer 27 <BR/> Sportfahrzeuge <BR/> (Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit <BR/> §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10) </B>

1.
Allgemeine Ausführungen Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind.
2.
Bestimmungen in Anhang II § 21.02, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Anhang II § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:

- § 7.02:
DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
- § 8.05 Nummer 5:
DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
- § 8.08 Nummer 2:
DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
- § 8.10:
DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).

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