BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.07 Erklärung des Herstellers

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von