Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.
BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.07 Erklärung des Herstellers
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
Referenzen
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