BinSchUO2008AnhIIAnl M § 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2.
Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
3.
Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

Referenzen

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