BinSchUO2008AnhIIAnl M § 4.02 Dämpfungseinrichtungen

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes darf 0,4 s nicht überschreiten.
2.
Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

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