- 1.
-
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. - 2.
-
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: - a)
-
die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; - b)
-
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz; - c)
-
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls des ADN; - d)
-
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min; - e)
-
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; - f)
-
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit; - g)
-
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet; - h)
-
die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab; - i)
-
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen); - k)
-
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; - l)
-
die darstellbare Mindestentfernung beträgt = 15 m; - m)
-
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm; - n)
-
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; - o)
-
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; - p)
-
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; - q)
-
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; - r)
-
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung; - s)
-
eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; - t)
-
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
- 3.
-
Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein: - a)
-
der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; - b)
-
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.