BinSchUO2008AnhIIAnl M § 9 Einbau- und Funktionsprüfung

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2.
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b)
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c)
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls des ADN;
d)
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e)
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
f)
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g)
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h)
die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i)
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
k)
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
l)
die darstellbare Mindestentfernung beträgt = 15 m;
m)
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
n)
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
o)
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
p)
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
q)
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
r)
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
s)
eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
t)
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
3.
Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b)
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

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