Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.
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BioAbfV § 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
Referenzen
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