Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 706 — 708)
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
Aussteller des Lieferscheines
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift:
Lieferschein-Nr.:Lieferschein-Datum:
Chargennummer des
Bioabfalls/Gemischs
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Höchstzulässige
Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
⃞
20
⃞
30
⃞
Abgegebene Menge in t
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem
Blatt) – Name und Anschrift:
Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als
unbehandelter Bioabfall
⃞
hygienisierend behandelter Bioabfall⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall⃞
behandelter Bioabfall⃞
Gemisch⃞
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)
Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der
unvermischt verwendeten Materialien
ist beigefügt
⃞
oder
siehe Düngemittelkennzeichnung
⃞
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt
⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
pH-Wert
Salzgehalt
OS als Glühverlust
Trockenrückstand
Fremdstoffe:
– Glas, Kunststoff,
Metall
>
2 mm
– Steine
>
10 mm
mg KCl/100 g FM
Gew. % TM
Gew. %
Gew. % TM
Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.
⃞
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)
⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)⃞
Kupfermg/kg TMpH-WertNickelmg/kg TMQuecksilbermg/kg TMZinkmg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha/
Datum der Abgabe und
Unterschrift des
Ausstellers
Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/
Weitergabe und Unterschrift
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)
Datum der Annahme
und Unterschrift des
Bewirtschafters der
Aufbringungsfläche