Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift:
Bioabfalls/Gemischs
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem
Blatt) – Name und Anschrift:
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
unbehandelter Bioabfall
unvermischt verwendeten Materialien
ist beigefügt
siehe Düngemittelkennzeichnung
genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
Salzgehalt
OS als Glühverlust
Trockenrückstand
Fremdstoffe:
– Glas, Kunststoff,
Metall
– Steine
mg KCl/100 g FM
Gew. % TM
Gew. %
Gew. % TM
Gew. % TM
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.
Analysen-Nr.:
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Unterschrift des
Ausstellers
Weitergabe und Unterschrift
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)
und Unterschrift des
Bewirtschafters der
Aufbringungsfläche