Biokraft-NachV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Diese Verordnung gilt für

1.
die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.

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