Biokraft-NachV § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen

1.
im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und
2.
im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt.

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