(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
- 1.
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von der Europäischen Kommission, - 2.
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von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder - 3.
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in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.