Biokraft-NachV § 6 Schutz von Torfmoor

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

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