Biokraft-NachV § 68 Muster und Vordrucke

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,
2.
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,
3.
für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie
4.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Referenzen

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