(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
- 1.
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für die Zertifikate nach § 26, - 2.
-
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, - 3.
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für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie - 4.
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für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.