BioSt-NachV § 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 141/15
12. Oktober 2016
VIII ZR 141/15 12. Oktober 2016