Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
BioSt-NachV § 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 141/15
12. Oktober 2016
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VIII ZR 141/15 | 12. Oktober 2016 |