(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
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den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, - 1a.
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das Datum der Ausstellung, - 2.
-
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 3.
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den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, - 4.
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die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, - 5.
-
die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, einschließlich - a)
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im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder - b)
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der folgenden Angaben: - aa)
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der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in Megajoule, - bb)
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die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO 2eq /MJ), - cc)
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der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und - dd)
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die Länder oder Staaten, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,
- 6.
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den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse weitergegeben wird, und - 7.
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die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.