Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
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eine einmalige Registriernummer, - 2.
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das Datum der Anerkennung, - 3.
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im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und - 4.
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Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.