BioSt-NachV § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

1.
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder
2.
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.

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