Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
BioSt-NachV § 44 Verfahren zur Anerkennung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.