Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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BioSt-NachV § 44 Verfahren zur Anerkennung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
Referenzen
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