(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
- 1.
-
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, - 2.
-
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder - 3.
-
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.