BioSt-NachV § 6 Schutz von Torfmoor

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von