Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:
- 1.
-
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13, - 2.
-
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und - 3.
-
sonstige Zweifel an - a)
-
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder - b)
-
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.