Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.
BioSt-NachV § 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.