BioSt-NachV § 76 Muster und Vordrucke

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

1.
die Zertifikate nach § 26,
2.
die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie
3.
die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Referenzen

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