(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:
- 1.
-
die Zertifikate nach § 26, - 2.
-
die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie - 3.
-
die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.