(1) Die eingesetzte flüssige Biomasse muss ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich
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am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und - 2.
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am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methode. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach Maßgabe
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eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder - 2.
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einer Regelung, die - a)
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die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder - b)
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die zuständige Behörde
(4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a nur, wenn
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die Biomasse - a)
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außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder - b)
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in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,
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die flüssige Biomasse aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(5) Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtlinie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden.