BITV 2.0 § 1 Sachlicher Geltungsbereich

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:

1.
Internetauftritte und -angebote,
2.
Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3.
mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.

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