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BJagdG § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen

Bundesjagdgesetz

(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 CS 25.556 , 24 CS 25.553
15. Juli 2025
24 CS 25.556 , 24 CS 25.553 15. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Aachen - 15 O 71/24
19. November 2024
15 O 71/24 19. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 117/24 OVG
3. Juli 2024
1 M 117/24 OVG 3. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 9 K 22.1093
30. Mai 2023
W 9 K 22.1093 30. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (10. Kammer) - 10 K 3067/18.F
2. Mai 2023
10 K 3067/18.F 2. Mai 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 E 23.169
25. April 2023
B 1 E 23.169 25. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 4 K 22.1621
7. Februar 2023
RO 4 K 22.1621 7. Februar 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 17 U 285/19
2. Juni 2022
L 17 U 285/19 2. Juni 2022
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 U 175/18
28. Januar 2022
L 9 U 175/18 28. Januar 2022
Endurteil vom Amtsgericht Landshut - 5 C 1210/20
27. Oktober 2021
5 C 1210/20 27. Oktober 2021