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BJagdG § 21 Abschußregelung

Bundesjagdgesetz

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 3/26
26. Januar 2026
7 B 3/26 26. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 B 24.1898
16. Dezember 2025
19 B 24.1898 16. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 CS 23.1599
12. Januar 2024
19 CS 23.1599 12. Januar 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 A 1811/21.Z
6. September 2023
4 A 1811/21.Z 6. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 S 23.1108
21. August 2023
Au 8 S 23.1108 21. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 K 22.01465
24. Juli 2023
AN 16 K 22.01465 24. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 K 22.01585
24. Juli 2023
AN 16 K 22.01585 24. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 K 22.01567
24. Juli 2023
AN 16 K 22.01567 24. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 3686/21
29. Juni 2023
2 S 3686/21 29. Juni 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 19.2107
29. Juni 2023
19 ZB 19.2107 29. Juni 2023