Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
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die in § 1 genannten Daten, - 2.
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die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, - 3.
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zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und - 4.
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Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.