(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn
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die Speicherung der Daten unzulässig ist oder - 2.
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aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.
(3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
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Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder - 2.
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die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
(4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.
(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes zukommt.
(6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.