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BKAG 2018 § 14 Kennzeichnung

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
b)
Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 16/20
12. Mai 2021
16/20 12. Mai 2021
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 E 2283/17
7. September 2018
8 E 2283/17 7. September 2018
Urteil vom Kammergericht (2a. Strafsenat) - (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16)
5. Januar 2017
(2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16) 5. Januar 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 910/12.WI.A
4. April 2013
6 K 910/12.WI.A 4. April 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 280/10.WI
6. Oktober 2010
6 K 280/10.WI 6. Oktober 2010