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BKGG 1996 § 10 Auskunftspflicht

Bundeskindergeldgesetz

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

Referenzen

Zitiert von

Vorlagebeschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 K 83/16
2. Dezember 2016
7 K 83/16 2. Dezember 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 V 237/15
16. Februar 2016
7 V 237/15 16. Februar 2016
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LC 260/04
27. Juni 2006
5 LC 260/04 27. Juni 2006