Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
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BKGG 1996 § 7b Automatisiertes Abrufverfahren
Bundeskindergeldgesetz
Referenzen
- § 68 Absatz 6 Satz 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Absatz 6 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 BK 2/17 NZB
28. Februar 2017
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L 7 BK 2/17 NZB | 28. Februar 2017 |