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BKleingG § 9 Ordentliche Kündigung

Bundeskleingartengesetz

(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn

1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.

(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Amtsgericht München - 452 C 5755/25
5. Dezember 2025
452 C 5755/25 5. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 92/24
17. Juli 2025
III ZR 92/24 17. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 6 S 99/23
18. Juli 2024
6 S 99/23 18. Juli 2024
Urteil vom Amtsgericht Köln - 211 C 137/23
1. März 2024
211 C 137/23 1. März 2024
Urteil vom Amtsgericht Köln - 201 C 143/22
26. April 2023
201 C 143/22 26. April 2023
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 39/21
23. Februar 2023
8 U 39/21 23. Februar 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 D 187/22
1. Dezember 2022
1 D 187/22 1. Dezember 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 U 137/21
29. Juni 2022
12 U 137/21 29. Juni 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 355/17
5. Juli 2018
III ZR 355/17 5. Juli 2018
Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 684/17 (52)
26. Juni 2017
33 C 684/17 (52) 26. Juni 2017