BKrFQG 2020
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
- Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
- § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
- § 4 Besitzstand
- § 5 Weiterbildung
- § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
- § 7 Nachweis der Qualifikation
- § 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
- § 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
- § 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
- § 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
- § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 13 Registerführende Behörde
- § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
- § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
- § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
- § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
- § 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
- § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
- § 26 Löschung der Daten
- § 27 Verordnungsermächtigung
- § 28 Bußgeldvorschriften
- § 30 Übergangsvorschriften
- Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)
Standangaben
- Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG) (Sonst)
- Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 (Stand)
- Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
- Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)