BKrFQV § 4 Weiterbildung

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist.

(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden; die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 R 377/19
4. Februar 2020
L 2 R 377/19 4. Februar 2020