BKrFQV § 9 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder
2.
entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder
2.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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