BLG § 25

Bundesleistungsgesetz

Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessenen Vorschuß zu leisten. Dies gilt sinngemäß im Fall des § 16 Abs. 1.

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