Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BLG § 54

Bundesleistungsgesetz

(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von