BLV 2009 § 18 Einfacher Dienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.

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