(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
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die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, - 2.
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deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder - 3.
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die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.